Private Krankenversicherung muss neue Therapie bezahlen
Das Oberlandesgericht Koblenz hat unter dem Aktenzeichen 10 U 1437/07 ein Urteil gefällt, nach dem private Krankenkassen die Kosten für eine neue Therapie übernehmen müssen, auch wenn es keine exakte wissenschaftliche Dokumentation gibt.
Der Entscheidung des OLG Koblenz lag folgender Sachverhalt zugrunde: der Kläger litt an Prostatakrebs und lebte in einem Altenheim. Er hatte nach Absprache mit seinem Arzt einen Behandlungsversuch mit der HIFU-Methode unternommen. Bei dieser Therapie sollen Tumore mit hochfrequentem Ultraschall durch große Hitzeentwicklung zerstört werden. Diese Behandlung kostete 9.000 Euro. Die private Krankenversicherung des Klägers weigerte sich hiefür einzutreten.
Das Landgericht Koblenz wies die Klage zurück. Es argumentierte, die HIFU-Therapie sei trotz anfänglicher Erfolge ein alternatives Verfahren im Experimentierstadium.
Das Oberlandesgericht Koblenz hob das Urteil des Landgerichts auf. Es argumentierte, dass die Begründung des Landgerichts jeden medizinischen Fortschritt im Keim erstickt würde. Arzt und Patient seien es, die die Art der Behandlung zu bestimmen hätten. Eine private Krankenversicherung sei (unabhängig vom Bestehen einer Pflegeversicherung) verpflichtet, jede erfolgversprechende Heilbehandlung zu bezahlen. Die ausgewählte Therapie muss bereits dann akzeptiert werden, wenn sie auch nur medizinisch vertretbar ist.
Damit hat das OLG Koblenz den Begriff medizinischer Notwendigkeit neu definiert. Bisher wurde die medizinische Notwendigkeit mit der medizinischen Vertretbarkeit gleichgesetzt. Die Richter betonten jetzt, dass die Erstattung von Therapiekosten nicht davon abhängig sei, dass es bereits eine andere, allgemein anerkannte Behandlung für eine Erkrankung gibt. Es sei nur erforderlich festzustellen, ob eine Behandlung „zur Heilung, Linderung und Verhinderung der Ausbreitung“ einer Krankheit geeignet ist oder nicht.
Anzumerken bleibt, dass das Urteil sich nur auf den Fall erstreckt, dass der Patient privat krankenversichert ist. Liegt eine gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Sozialversicherung, so beurteilt sich die Situation anders, schon gar, wenn ein Sozialhilfeträger, die Kosten der Behandlung trägt.
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- Veröffentlicht:
- 09.19.08
- Kategorie:
- Krankenversicherung
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